Was das Wohnungseigentumsgesetz zum Einbau von Klimaanlagen sagt
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält zum Einbau von Klimaanlagen keine expliziten Regelungen. Da die Installation eines Split-Klimageräts jedoch nicht nur am Sondereigentum, sondern auch am Gemeinschaftseigentum (Fassade) erfolgt, ist die Zustimmung der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Dies geht aus dem WEG hervor:
§ 5 Absatz 1 WEG: „Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. […]“
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Antrag auf bauliche Veränderung bei der Eigentümerversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet die Eigentümerversammlung statt. Hier haben Eigentümerinnen und Eigentümer unter anderem die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Wer eine Split-Klimaanlage in seiner Eigentumswohnung installieren möchte, muss einen Beschlussantrag beim Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft einreichen.
Damit der Antrag angenommen wird, ist eine einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung ausreichend. Es ist grundsätzlich sinnvoll, dass der Antragsteller sein bauliches Vorhaben möglichst detailliert beschreibt. Hier sollten präzise Angaben zum zeitlichen Ablauf der geplanten Arbeiten enthalten sein, damit andere Eigentümer sich vorab auf den Baulärm einstellen können.
Ein weiterer wichtiger Grund, warum eine möglichst genaue Beschreibung der Maßnahmen sinnvoll ist, liegt im Mitspracherecht der restlichen Eigentümer. Sie können bestimmte Vorgaben und Auflagen zu Ihrem Bauvorhaben machen, die die Aus- und Durchführung betreffen. Je detaillierter der Beschlussantrag ist, desto geringer ist das Risiko für Missverständnisse und mögliche Konflikte mit anderen Eigentümern.
Wichtig: Sollte der Beschlussantrag zur baulichen Veränderung im Rahmen der Eigentümerversammlung angenommen werden, können nicht einverstandene Eigentümer den Beschluss dennoch anfechten!
Anfechtungsfrist nach Antragstellung abwarten
Wenn der Beschlussantrag bezüglich des Einbaus einer Klimaanlage in der Eigentümerversammlung angenommen worden ist, sollten Sie nicht am nächsten Tag die Installation der Klimaanlage vornehmen lassen. Denn trotz der positiven Abstimmung in der Eigentümerversammlung besteht noch eine einmonatige Anfechtungsfrist, in der der Beschluss für unwirksam erklärt werden kann. In so einem Fall müsste die Klimaanlage wieder abgebaut werden und der vorherige bauliche Zustand wiederhergestellt werden.
Nach der WEG-Reform im Jahr 2020 sind die Anforderungen für eine erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses aus der Eigentümerversammlung gestiegen. Während vor der Reform allein optische Veränderungen an der Fassade als ein hinreichender Grund für die Anfechtung galt, müssen heute erhebliche Nachteile aus den baulichen Veränderungen für die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer hervorgehen.
Verjährungsfrist bei baulichen Änderungen am Gemeinschaftseigentum
Sollte ein Eigentümer eigenmächtig bzw. ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen, kann er innerhalb von drei Jahren zum Rückbau verpflichtet werden. Nach drei Jahren verjährt jedoch der Rückbauanspruch der Eigentümergemeinschaft (§ 195 BGB) und die bauliche Änderung darf formell bestehen bleiben.
Tipp: Sie sollten nicht auf die Gunst der anderen Eigentümer setzen und ohne Erlaubnis der Eigentümerversammlung bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Sollte jemand innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist diese bauliche Veränderung anprangern, sind Sie sowohl zum Rückbau als auch zur Übernahme aller damit verbundenen Kosten verpflichtet!